Am 18.02.2024 findet im Anschluss an den Gottesdienst die Presbyteriumswahl statt. Das Presbyterium wird für 4 Jahre gewählt und leitet gemeinsam mit dem Pfarrer die Gemeinde.
Wahlberechtigt sind alle Gemeindeglieder ab 14 Jahren. In der Paulusgemeinde sind 10 Presbyterstellen zu besetzen. Jede/r Wahlberechtigte darf maximal 10 Stimmen abgeben.

Aus der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen:

Das Amt der Presbyterin und des Presbyters

Artikel 35
[Presbyterinnen und Presbyter]

1 Presbyterinnen und Presbyter sind berufen, die Kirchengemeinde in gemeinsamer Verantwortung mit den Pfarrerinnen und Pfarrern zu leiten. 2 Sie sollen den Pfarrerinnen und Pfarrern in der Führung ihres Amtes beistehen. 3 Ihren Gaben und Kräften gemäß sollen sie in den mannigfachen Diensten der Gemeinde mitarbeiten.

Artikel 36
[Befähigung zum Amt]

( 1 ) Das Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters kann nur solchen Gemeindegliedern übertragen werden, die durch Besuch des Gottesdienstes und durch Teilnahme am heiligen Abendmahl sowie durch gewissenhafte Erfüllung der übrigen Pflichten eines evangelischen Gemeindegliedes sich als treue Glieder der Gemeinde bewährt haben, einen guten Ruf in der Gemeinde besitzen, mindestens 18 Jahre alt sind und das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

( 2 ) 1 Presbyterinnen und Presbyter legen bei ihrer Einführung folgendes Gelöbnis ab:

2 „Ich gelobe vor Gott und dieser Gemeinde, das mir übertragene Amt im Gehorsam gegen Gottes Wort gemäß dem Bekenntnisstand dieser Gemeinde und nach den Ordnungen der Kirche sorgfältig und treu auszuüben. 3 Ich gelobe, über Lehre und Ordnung in dieser Gemeinde zu wachen, die mir anvertrauten Aufgaben und Dienste zu übernehmen und dazu beizutragen, dass in der Gemeinde Glaube und Liebe wachse.“

( 3 ) Sie müssen die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche von Barmen als eine schriftgemäße, für den Dienst der Kirche verbindliche Bezeugung des Evangeliums anerkennen.

Die Leitung der Kirchengemeinde

Artikel 55
[Presbyterium]

( 1 ) 1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. 2 Im Presbyterium üben die Pfarrerinnen und Pfarrer und die Presbyterinnen und Presbyter den Dienst der Leitung der Kirchengemeinde in gemeinsamer Verantwortung aus.

( 2 ) Das Presbyterium wirkt durch die Entsendung von Abgeordneten in die Kreissynode an der Leitung der Kirche mit.

Artikel 56
[Auftrag des Presbyteriums]

Das Presbyterium hat folgende Aufgaben:

  1. Das Presbyterium wacht darüber, dass in der Gemeinde das Evangelium rein und lauter verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden;
  2. es achtet darauf, dass der Bekenntnisstand und die Ordnung der Gemeinde gewahrt werden;
  3. es ist darauf bedacht, dass der missionarische, diakonische und ökumenische Auftrag der Kirchengemeinde erfüllt wird und die Gebote Gottes auch im öffentlichen Leben befolgt werden;
  4. es sorgt für die evangelische Erziehung und Unterweisung der Jugend;
  5. es tröstet, ermahnt und warnt die Gemeindeglieder und geht insbesondere denen nach, die der Wortverkündigung und den Abendmahlsfeiern fernbleiben;
  6. es übt kirchliche Zucht;
  7. es beachtet bei seiner gesamten Arbeit die soziale Gliederung der Gemeinde;
  8. es nimmt sich der Armen und Hilfsbedürftigen an;
  9. es leitet und verwaltet die Kirchengemeinde.