- §1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- §2 Vereinszweck
- §3 Selbstlosigkeit
- §4 Haftung
- §5 Mitgliedschaft
- §6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- §7 Beiträge, Spenden, Rechnungsprüfung
- §8 Organe des Vereins
- §9 Der Vorstand
- §10 Die Mitgliederversammlung
- §11 Satzungsänderung
- §12 Protokollierung von Beschlüssen
- §13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Förderverein für aktive Gemeindearbeit innerhalb der Paulusgemeinde trägt den Namen Förderverein der Paulusgemeinde "Die Brücke" e. V.
- Er hat den Sitz in Bielefeld.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bielefeld eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar religiöse, kirchliche und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§52 AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung der diakonisch-missionarischen Gemeindearbeit in der Evangelischen Paulusgemeinde Bielefeld und die Unterstützung von Menschen in besonderen Notlagen. - Zweck des Vereins ist nicht die Verfolgung kommerzieller Interessen.
§3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Haftung
Für etwaige namens des Vereins eingegangenen Verbindlichkeiten haftet allein das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Vereinsmitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.
§5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die satzungsmäßigen Ziele des Vereins unterstützen will und das sechszehnte Lebensjahr vollendet hat.
- Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Antrag und Entscheidung bedürfen der Schriftform.
- Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und dabei alle Rechte auszuüben, die ihnen nach der Satzung gegeben sind. Die Mitglieder erkennen durch ihren Beitritt die Bestimmungen dieser Satzung an und verpflichten sich damit, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in der ihnen möglichen Weise zu unterstützen.
§7 Beiträge, Spenden, Rechnungsprüfung
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt wird. Beitragszahlungen und Spenden sind ausschließlich zur Durchführung der Vereinsaufgaben zu verwenden.
Nach Beendigung des Geschäftsjahres hat eine Prüfung der Wirtschafts- und Kassenführung durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Kassenprüfer zu erfolgen.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§9 Der Vorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer.
Ihm gehören an:- zwei Mitglieder des Presbyteriums der Evangelischen Paulusgemeinde, die jeweils für die Dauer von 2 Jahren vom Presbyterium zu wählen sind und>Vereinsmitglieder sind bzw. werden,
- zwei weitere Personen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren ausgewählt werden.
Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorsitzende ist ein Mitglied des Presbyteriums der Evangelischen Paulusgemeinde und wird vom Gesamtvorstand gewählt. Wählbar sind Mitglieder vom vollendeten 21. Lebensjahr an. Schriftführer und Kassenführer vertreten sich gegenseitig.
Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. - Vorstandssitzungen finden jährlich zweimal statt sowie nach Bedarf. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen sowie Beifügung der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder - darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter - anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie der Schriftführer. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
§10 Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand hat jährlich einmal innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichtes
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
- Wahl von zwei Buchprüfern und einem Stellvertreter für das laufende Geschäftsjahr,
- alle zwei Jahre Wahl von zwei Vorstandsmitgliedern.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. - Die Mitgliederversammlung ist als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan grundsätzlich für alle Vereinsaufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über- Mitgliedsbeiträge
- Satzungsänderung
- Auflösung des Vereins
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann einem anderen Vereinsmitglied schriftlich und für jede Mitgliederversammlung gesondert Vollmacht erteilt werden. Eine Person kann nicht mehr als zwei Fremdstimmen vertreten. - Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§11 Satzungsänderung
- Eine Änderung des §1 der Satzung ist nur mit den Stimmen aller erschienenen und vertretenen Vereinsmitglieder möglich. Im Übrigen ist für Satzungsänderungen eine 3/4-Mehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder erforderlich.
- Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§12 Protokollierung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Paulusgemeinde Bielefeld, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Bielefeld, den 31. März 1999
AdresseFörderverein der Paulusgemeinde |
BankverbindungSparkasse Bielefeld |
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